Ingenieurbüro Walter Fuchsenberger

Qualität - Umwelt - Energie

Aktuelles:  Meldepflicht nach EnSTransV 2016 für Leistungen nach EnergieStG oder StromStG

 

Die Anzeige- und Erklärungspflicht nach der Energie- und Stromsteuer- Transparenzverordnung (EnSTransV)  gilt ab 1.7.2016.

Die Anzeige- bzw. Erklärungspflicht gilt für alle Unternehmen, die beim Hauptzollamt Steuerbegünstigungen oder Steuerentlastungen aus der Strom- oder Energiesteuer beantragt haben.

Anzeigepflichtig sind z.B. Steuerbegünstigungen nach § 2(3) EnergieStG (Antrieb von Gasturbinen in begünstigten Anlagen) und weitere.

Erklärungspflichtig sind z.B. Steuerentlastungen nach § 9b StromStG (produzierendes Gewerbe) oder
nach § 10 StromStG (Spitzenausgleich) oder nach § 53 EnergieStG (KWK-Anlagen) und weitere.

Diese Meldepflicht gilt für Unternehmen, die in den vergangenen drei Jahren die genannten Steuererleichterungen erhalten haben oder für 2016 erwarten. Sie muss bis 30.6.2017 an das Hauptzollamt gerichtet werden. Energiedaten für 2016 müssen dabei nur für den Zeitraum vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 dokumentiert werden.

Meldeformulare werden auf www.zoll.de noch bereitgestellt.

Wenn die Steuererleichterungen einen bestimmten Rahmen nicht überschreiten, kann eine Befreiung von der Meldepflicht beantragt werden. Auch diese Formulare werden noch bereitgestellt.

Bitte lassen Sie durch Ihre Steuerfachleute prüfen, in welcher Weise Sie von dieser Meldepflicht betroffen sind.

Diese Hinweise sind nicht vollständig. Irrtum ist vorbehalten.