Ingenieurbüro Walter Fuchsenberger

Qualität - Umwelt - Energie

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:
 

Ingenieurbüro Walter Fuchsenberger

Höhenweg 33

82335 Berg 

 

Vertreten durch:

Dipl.-Ing. (FH) Walter Fuchsenberger 

 

Kontakt:

Telefon:

08151 953543

Telefax:


E-Mail:

fuchsenb<at>ing-fuwa.de

  

Umsatzsteuer-Nr.:


USt-IdNr.:  DE274381098

   

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:

Name und Sitz der Gesellschaft:
Markel International Insurance Company Limited, München

 

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Walter Fuchsenberger 

 

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des  

Ingenieurbüros Walter Fuchsenberger

 

I.                Allgemeines
 

1.     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüros Walter Fuchsenberger gelten für alle Leistungen des Ingenieurbüros (einschließlich, aber nicht begrenzt auf Gutachten-, Prüf- und Beratungsleistungen) und für alle aus dem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragsgebers erkennt das Ingenieurbüro Walter Fuchsenberger nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2.     „Auftragnehmer“ ist das Ingenieurbüro Walter Fuchsenberger (im folgenden IBFuWa genannt).

„Auftraggeber“ ist der den Auftragnehmer beauftragende Kunde.

„Schriftlich“ ist die Abgabe einer Erklärung per Brief oder Telefax, sofern nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist.

„Unternehmer“ ist jeder Vertragspartner des IBFuWa, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

II.              Vertragsschluss
 

1.     Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer gilt dann als geschlossen, wenn dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zugeht.
Der Vertrag gilt auch dann als geschlossen, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Terminvereinbarung zur Durchführung eines Auftrags getroffen wird, oder wenn auf der Grundlage einer formlosen Beauftragung der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung zustellt und der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen widerspricht.

 

2.     Sämtliche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jeder Form bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern des Auftragnehmers, sowie der vom Auftragnehmer eingeschalteten Sachverständigen. Die Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

 

3.      Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen. § 649 BGB gilt entsprechend.


4.      Bei Aufträgen zur Zertifizierung eines Managementsystems gilt der Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und der Zertifizierungsstelle. Es gelten die Zertifizierordnung und die AGB der Zertifizierungsstelle. Das Ingenieurbüro Walter Fuchsenberger handelt dann im Auftrag der Zertifizierungsstelle.

 

III.             Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
 

1.     Die vom Auftragnehmer angenommenen Aufträge werden durchgeführt, bzw. Gutachten werden unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Standes der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der beim Auftragnehmer üblichen Handhabung erstellt.

 

2.     Ist die vertragsgemäße Durchführung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung mit Eingriffen in Gegenstände des Auftraggebers verbunden, leistet der Auftragnehmer für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultierenden Beschädigungen oder Zerstörungen dieser Gegenstände keinen Ersatz.

 

3.     Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten Durchführung der Leistung des Auftragnehmers ohne das Verschulden des Auftragnehmers sein eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz zu verlangen.

 

4.     Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr; der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist die Haftung des Auftragnehmers auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

 

5.     Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung dessen Leistung relevanten Auskünfte und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht, es sei denn, dass der Auftrag dies ausdrücklich umfasst. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und –programme, die seinen Prüfungen und Gutachten zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln, Vorschriften oder Programme stammen von ihm oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrags. Ist der Auftragnehmer mit der Prüfung eines Objekts auf technische Sicherheit beauftragt, so übernimmt er keine Gewähr für die Freiheit des geprüften Objekts von sonstigen Mängeln, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.

 

6.   Soweit zur Durchführung der Leistung des Auftragnehmers Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in Annahmeverzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

7.     Der Auftragnehmer hat das Recht, die ihm obliegenden Leistungen durch einen von ihm sorgfältig ausgesuchten, geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen zu lassen.

 

8.     Wird der Auftragnehmer außerhalb seines Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig über alle vor Ort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften schriftlich informieren.

 

9.     Umfasst der Vertrag auf das EDV-System des Auftraggebers bezogene Leistungen, so ist derAuftraggeber verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn und soweit der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus einem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

 

10.  Mit Erstellung der jeweiligen Abschlussberichte, Gutachten oder ggf. Zertifikate gelten die vertraglichen Leistungen des IBFuWa als erbracht und abgeschlossen.

 

11.    Bei Ausfall eines zugesagten Termins übernehmen wir keine Haftung, wenn der Termin wegen plötzlicher Erkrankung oder höherer Gewalt (z.B. Verkehrsstörung) ausfällt. Wir bieten dann einen Ersatztermin an, gegebenenfalls durch eine von uns beauftragte Ersatzperson. Die Kunden sind verpflichtet, alle fristgebundenen Besuchstermine so rechtzeitig zu planen, dass ein Zeitverzug nicht zum Nachteil gereicht.  

 

12.    Bei Auditierungen zum Zwecke der Erlangung eines Zertifikats durch eine akkreditierte Zertifizierstelle gilt auch die Zertifizierordnung der Zertifizierstelle. 

 

IV.            Datenschutz
 

1.     Der Auftragnehmer beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. Der Auftragnehmer trifft Vorkehrungen dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen oder Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.

 

2.     Der Auftragnehmer kann von den schriftlichen Unterlagen, die ihm zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen oder digitale Kopien anfertigen.

 

3.     Der Auftragnehmer behält sich die Urheberrechte an den erbrachten Dienstleistungen ausdrücklich vor.

 

4.     Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte Gutachten, bzw. die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, der bei Auftragserteilung vereinbart wurde.


5.     Der Auftragnehmer speichert personenbezogene Daten ausschließlich zu dem Zweck, Kundenaufträge zu erfüllen und unsere Kunden und interessierte Parteien über relevante Umstände und Tatsachen zu informieren. Kundendaten sind ausschließlich die Anschrift des Unternehmens und die Kontaktdaten der mit unserer Leistung befassten Mitarbeiter. Der Auftragnehmer speichert Kundendaten während des Zeitraums der Auftragserfüllung und danach 3 weitere Jahre zur Sicherung einer vollständigen Dokumentation.

 

V.              Fristen und Termine
 

1.     Die Auftragsfristen des Auftragnehmers sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

2.     Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen. Maßgeblich ist jeweils der spätere Zeitpunkt.

 

3.     Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt der Auftragnehmer erst, nachdem ihm eine angemessene Nachfrist von 2 Wochen gesetzt wurde, in Verzug, und wenn der Auftragnehmer die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.

 

4.     Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

5.     Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs des Auftragnehmers oder von der vom Auftragnehmer vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

VI.            Gewährleistung
 

1.     Soweit der Auftragnehmer Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass der Auftragnehmer keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.

 

2.     Ansonsten kann der Auftragnehmer bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültigund ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen.

 

3.     Bei einer nur geringfügigen Vertragsverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

4.     Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Feststellung, spätestens nach zwei Wochen, versteckte Mängel unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache, dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

 

5.     Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.

 

6.     Sämtliche Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang, also bei Übergabe der Leistung, soweit anderweitig nichts schriftlich zwischenden Parteien vereinbart wurde, geltend gemacht werden.

 

VII.           Haftung
 

1.     Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Auftragnehmer, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

2.     Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf die pauschale Versicherungssumme über 2.000.000,00 EUR für Personen- und Sachschäden und auf 250.000,00 EUR für Vermögensschäden begrenzt.

 

3.     Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, sowie für Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 II Nr.2 BGB.

 

4.     Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und darf.

 

5.     Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die der Auftragnehmer aufkommen muss, unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.

 

6.     Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers.

 

7.     Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634 a BGB unterliegen, verjähren nach 1 Jahr ab Eingang des Gutachtens / der Leistung beim Auftraggeber.

 

8.     Der Aufragnehmer kann zur Erfüllung eines Auftrags Erfüllungsgehilfen als Unterauftragnehmer beauftragen. Unterauftragnehmer werden durch den Auftragnehmer schriftlich beauftragt mit einer Angabe des Auftragsumfangs, des Zeitrahmens, der Honorierung und der Erstattung von Reisekosten. Der Unterauftragnehmer tritt im Namen des IBFuWa auf und ist nicht berechtigt, gegenüber diesem Kunden weitere Aufträge, die mit dem erteilten Auftrag in Interessenskonflikt stehen, anzunehmen. Er ist verpflichtet, Kundenbedarfe an den Auftragnehmer weiterzugeben. Der Unterauftragnehmer muss als selbstständiger Unternehmer mit allen steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten handeln. Er muss über eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung verfügen und mit allen Verantwortungen eines ordentlichen Unternehmers und Kaufmanns handeln.

 

VIII.         Zahlungsbedingungen
 

1.     Für die Berechnung der Leistungen gelten die beim Vertragsabschluss vereinbarten Preise bzw. Stundensätze, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist.

 

2.     Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, bzw. bei Angabe eines Fälligkeitstermins auf der Rechnung zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung, spätestens zwei Wochen nach Rechnungserstellung fällig. Für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich.

 

3.     Für die Berechnung der Leistungen des Auftragnehmers wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.

 

4.     Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und angemessene Vorschüsse zu verlangen.

 

5.     Beanstandungen der Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

 

6.     Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich heraus, dass die Kosten den gegenüber dem Auftraggeber veranschlagten Betrag wesentlich überschreiten werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies schriftlich mitteilen. Auf § 650 BGB wird verwiesen.

 

7.     Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragsgeber nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

8.     Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung sowie gegen Ausgleich etwaiger offener Forderungen aus dem Vertrag für bereits erbrachte Teilleistungen auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die Regelung IV. Nr. 5 ist anwendbar.

 

9.     Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen. Auf §§ 286,288,247 BGB wird verwiesen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen weitergehenden Anspruch geltend zu machen, sofern er dem  Auftraggeber einen höheren Schaden nachweist. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Mahnung eine Kostenpauschale von 10,00 € zu erheben, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

IX.             Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
 

1.     Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz des IBFuWa.

 

2.     Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebene Verpflichtungen ist der Sitz des IBFuWa

 

3.     Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

 

X.                Abschlussbestimmungen

 

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung oder Ersatzbestimmung anzustreben.