Ingenieurbüro Walter Fuchsenberger

Qualität - Umwelt - Energie

§3 SpaEfV: Alternatives System für Energieeffizienz

 

Zertifizierung nach §3 SpaEfV für KMU und Spitzenausgleich

Der Spitzenausgleich wurde im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und ermöglicht Unternehmen die Rückerstattung eines Teils der Energie- bzw. Stromsteuerbelastung. Dieser Teil bezieht sich auf den Saldo zwischen der Senkung der Rentenversicherungsbeiträge und der Belastung durch Ökosteuern.

Absicht ist, produzierenden Unternehmen im Rahmen der Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform im internationalen Vergleich keine Wettbewerbsnachteile entstehen zu lassen.
Gegenleistung der Unternehmen ist, sich an der kontinuierlichen Reduktion von Treibhausgasen durch aktive Effizienzmaßnahmen zu beteiligen.

Im Jahre 2012 nahmen rund 21.000 Unternehmen diese Regelung in Anspruch.

Der Spitzenausgleich auf der Grundlage von §55 EnergieStG oder §10 StromStG wird beim Hauptzollamt beantragt.

Kleine und mittlere produzierende Unternehmen (KMU), die den Spitzenausgleich beantragen, müssen belegen, dass sie mindestens ein alternatives System nach §3 SpaEfV betreiben. Das bedeutet, dass die energetische Situation des Unternehmens aus dem Vorjahr präzise dargelegt werden kann und dass Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz erkannt sind und systematisch umgesetzt werden.

Die Eigenschaft als KMU ist geregelt in Abhängigkeit von der Mitarbeiterzahl und vom Umsatz des Unternehmens, sowie von Eigentumsanteilen in öffentlicher Hand oder innerhalb von Konzernen.

Siehe Benutzerhandbuch "Die neue KMU-Definition" der Europäischen Kommission.